Wegen fahrlässiger Tötung wurde der unbescholtene Berufskraftfahrer mit dem Netto-Monatseinkommen von 2200 Euro am Freitag am Bezirksgericht Dornbirn zu einer teilbedingten Geldstrafe von 5220 Euro (180 Tagessätze zu je 29 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 2610 Euro. Die anderen 2610 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als Teilschadenersatz hat der Angeklagte einer Familienangehörigen des Opfers 1500 Euro zu bezahlen. Davon entfallen 1000 Euro auf Trauerschmerzengeld.
Das Urteil von Richterin Bettina Sperger ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und Bezirksanwalt Stefan Klein nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Hätte sie bemerken können. Wäre der Lkw-Fahrer aufmerksam gewesen, hätte er nach Ansicht der Richterin am 14. September 2022 in Lustenau im Kolonnenverkehr auf der Landesstraße 203 vor der Engelkreuzung die von rechts die Straße nicht im toten Winkel betretende Fußgängerin bemerkt. Demnach hätte der mit fünf Stundenkilometer fahrende Lkw-Lenker mit einer leichten Bremsung die Kollision mit der 86-jährigen Frau verhindern können. Die Strafrichterin stützte sich bei ihrem Schuldspruch auf das verkehrstechnische Gutachten von Christian Wolf.
Tödlich verletzt. Bei dem Zusammenstoß mit dem Sattellastzug des 56-jährigen Angeklagten erlitt die Pensionistin tödliche Verletzungen. Der Angeklagte sagte, er habe die Fußgängerin im Stop-and-go-Verkehr nicht gesehen. Verteidiger German Bertsch beantragte einen Freispruch, weil seinen Mandanten keine Schuld an dem tragischen Unfall treffe. Die Fußgängerin habe sich äußerst riskant verhalten und zwischen zwei Lastwagen die Straße betreten. Ein Zeuge sagte, ihm wäre das Überqueren der Straße fernab eines Schutzweges zu gefährlich gewesen.